Halskette der geisterhaften Schläge

Aus Pathfinder-SRD
  • Aura: Durchschnittliche Hervorrufungsmagie
  • ZS: 9
  • Ausrüstungsplatz: Hals
  • Preis: 35.500 GM
  • Gewicht:

Beschreibung[Bearbeiten]

Diese Halskette aus Silber und Türkisen verschmilzt mit der Haut des Trägers und erscheint als kunstvolle Tätowierung auf seiner Brust, sofern der Träger einen Intelligenzwert von wenigstens 3 besitzt, andernfalls funktioniert sie nicht und es findet auch keine Verschmelzung statt. Die Halskette kann als Volle Aktion abgelegt werden, indem man sich auf die Tätowierung konzentriert und sie zurückruft. Solange der Träger die Halskettentätowierung trägt, erhält er einen Bonus von +1 auf Angriffs- und Schadenswürfe mit waffenlosen Schlägen (nicht aber mit natürlichen Angriffen). Zudem erhalten seine waffenlosen Schläge die Vorteile der Waffeneigenschaft Geisterhafte Berührung.

Der Träger kann als Schnelle Aktion einen Ki-Punkt aufwenden, um einen seiner waffenlosen Angriffe in einen körperlosen Berührungsangriff umzuwandeln (dabei kann es sich um einen einzelnen Angriff oder einen Teil eines Vollen Angriffs handeln). Der Träger kann als Augenblickliche Aktion eine Anwendung seiner Legendenkraft nutzen, um für 1 Runde körperlos zu werden; sollte er diese Fähigkeit während seines Zuges nutzen, wird direkt vor Beginn seines nächsten Zuges wieder körperlich, sollte er sie außerhalb seines Zuges nutzen, wird er am Ende seines nächsten Zuges wieder körperlich. Körperlos besitzt er keine Stärke, so dass sein GE-Modifikator bei seinen Nah- und Fernkampfangriffen sowie seinen Kampfmanöverwürfen zur Anwendung kommt. Da ihm die Halskette die Eigenschaft Geisterhafte Berührung verleiht, kann er im körperlosen Zustand waffenlose Schläge gegen körperliche Kreaturen einsetzen. Der Träger kann sich im Inneren fester Gegenstände aufhalten, solange er Legendenkraft einsetzt, um körperlos zu bleiben. Sollte er dies nicht tun, während er sich in einem Gegenstand befindet, materialisiert er in diesem und stirbt augenblicklich.

Erschaffung[Bearbeiten]