Schattenverbunden (5 VP)

Aus Pathfinder-SRD
Version vom 17. Oktober 2022, 16:09 Uhr von Kitcat (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Voraussetzungen: Externar (Einheimischer) mit Verbindungen zur Schattenebene, Feenwesen, Untote r oder Halb- Untoter; Vorteil: Angehörige dieses Volkes erhalten die folgende übernatürliche Fähigkeit: Ein Angehöriger dieses Volkes kann einmal am Tag sein Äußeres so verändern, dass er wie ein 1,20 m großer Bereich aus Schatten wirkt. Seine körperliche Gestalt existiert noch, er ist auch nicht körperlos, er verändert nur sein Aussehen. Dieses Vol…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Voraussetzungen: Externar (Einheimischer) mit Verbindungen zur Schattenebene, Feenwesen, Untote r oder Halb- Untoter; Vorteil: Angehörige dieses Volkes erhalten die folgende übernatürliche Fähigkeit: Ein Angehöriger dieses Volkes kann einmal am Tag sein Äußeres so verändern, dass er wie ein 1,20 m großer Bereich aus Schatten wirkt. Seine körperliche Gestalt existiert noch, er ist auch nicht körperlos, er verändert nur sein Aussehen. Dieses Volksmerkmal funktioniert wie Unsichtbarkeit, der Effekt hält aber nur 1 Runde pro Stufe an (maximal 5 Runden).